18 Jul Nachprüfung (§ 33 GSO)
Sehr geehrte Eltern,
der Stoff für die Nachprüfung ist der Lehrstoff der letzten Klasse in den Fächern, in denen das Klassenziel nicht erreicht wurde.
Werden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin oder der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, stellt der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit das Vorrücken fest. Das alte Zeugnis wird durch ein neues Zeugnis ersetzt.
Schülerinen und Schüler, die von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch machen dürfen, erhalten gleichzeitig mit dem Rat über den weiteren Bildungsweg einen entsprechenden Antragsabschnitt, der bis spätestens am 31.07.2018 um 12 Uhr im Direktorat vorliegen muss.
Die Nachprüfungen finden Mittwoch, 05.09., Donnerstag, 06.09. und Freitag, 07.09.2018 statt, jeweils von 9:00 bis 09:45 Uhr. Die Ihr Kind betreffende Zuteilung der Prüfungsfächer zum jeweiligen Prüfungstag erfragen Sie bitte telefonisch kurz vor den Prüfungsterminen.
Krankheit am Prüfungstag ist durch ein ärztliches, gegebenenfalls schulärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
OStD Peter Krauß
Schulleiter
§ 33
Nachprüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.
(3) 1Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. 2Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
(4) 1Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. 2In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. 4Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(5) 1Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, so stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit auch das Vorrücken fest. 2Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnoten treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.