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Nach­prü­fung (§ 33 GSO)

Sehr geehr­te Eltern,

der Stoff für die Nach­prü­fung ist der Lehr­stoff der letz­ten Klas­se in den Fächern, in denen das Klas­sen­ziel nicht erreicht wurde.

Wer­den in der Nach­prü­fung Noten erzielt, mit denen die Schü­le­rin oder der Schü­ler unter Anwen­dung der Vor­rü­ckungs­be­stim­mun­gen hät­te vor­rü­cken dür­fen, stellt der Schul­lei­ter das Bestehen der Nach­prü­fung und damit das Vor­rü­cken fest. Das alte Zeug­nis wird durch ein neu­es Zeug­nis ersetzt.

Schü­le­ri­nen und Schü­ler, die von der Mög­lich­keit der Nach­prü­fung Gebrauch machen dür­fen, erhal­ten gleich­zei­tig mit dem Rat über den wei­te­ren Bil­dungs­weg einen ent­spre­chen­den Antrags­ab­schnitt, der bis spä­tes­tens am 31.07.2018 um 12 Uhr im Direk­to­rat vor­lie­gen muss.

 

Die Nach­prü­fun­gen fin­den Mitt­woch, 05.09., Don­ners­tag, 06.09. und Frei­tag, 07.09.2018 statt, jeweils von 9:00 bis 09:45 Uhr. Die Ihr Kind betref­fen­de Zutei­lung der Prü­fungs­fä­cher zum jewei­li­gen Prü­fungs­tag erfra­gen Sie bit­te tele­fo­nisch kurz vor den Prüfungsterminen.

Krank­heit am Prü­fungs­tag ist durch ein ärzt­li­ches, gege­be­nen­falls schul­ärzt­li­ches Zeug­nis nachzuweisen.

Mit freund­li­chen Grüßen

gez.

OStD Peter Krauß

Schul­lei­ter

 

§ 33

Nach­prü­fung

(1) 1Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Jahr­gangs­stu­fen 6 bis 9, die wegen nicht aus­rei­chen­der Noten in höchs­tens drei Vor­rü­ckungs­fä­chern (dar­un­ter in Kern­fä­chern nicht schlech­ter als höchs­tens ein­mal Note 6 oder zwei­mal Note 5) das Ziel der Jahr­gangs­stu­fe nicht erreicht haben, kön­nen vor­rü­cken, wenn sie sich einer Nach­prü­fung erfolg­reich unter­zo­gen haben. 2Die­se fin­det in den letz­ten Tagen der Som­mer­fe­ri­en statt.

(2) Von der Nach­prü­fung aus­ge­schlos­sen sind Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die die betref­fen­de Jahr­gangs­stu­fe zum zwei­ten Mal besuchen.

(3) 1Die Teil­nah­me an der Nach­prü­fung setzt einen Antrag der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten vor­aus, der spä­tes­tens eine Woche nach Aus­hän­di­gung des Jah­res­zeug­nis­ses bei der Schu­le vor­lie­gen muss. 2Die Schü­le­rin­nen und Schü­ler kön­nen bei einem Wohn­sitz­wech­sel die Nach­prü­fung auch an der neu­en Schu­le ablegen.

(4) 1Die Schü­le­rin­nen und Schü­ler haben sich der Nach­prü­fung in den Vor­rü­ckungs­fä­chern zu unter­zie­hen, in denen ihre Leis­tun­gen schlech­ter als „aus­rei­chend“ waren. 2In Fächern, in denen Schul­auf­ga­ben vor­ge­schrie­ben sind, wird die Prü­fung in schrift­li­cher Form abge­nom­men; die Auf­ga­ben haben etwa den Umfang einer Schul­auf­ga­be. 3In ande­ren Fächern bleibt die Art der Durch­füh­rung der Prü­fung der Schu­le über­las­sen. 4Den Prü­fun­gen liegt der Stoff der zuletzt besuch­ten Jahr­gangs­stu­fe zugrunde.

(5) 1Wur­den in der Nach­prü­fung Noten erzielt, mit denen Schü­le­rin­nen und Schü­ler unter Anwen­dung der Vor­rü­ckungs­be­stim­mun­gen hät­ten vor­rü­cken dür­fen, so stellt die Schul­lei­te­rin oder der Schul­lei­ter das Bestehen der Nach­prü­fung und damit auch das Vor­rü­cken fest. 2Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die sich der Nach­prü­fung erfolg­reich unter­zo­gen haben, erhal­ten ein neu­es Jah­res­zeug­nis, in dem die in der Nach­prü­fung erziel­ten Noten an die Stel­le der jewei­li­gen Jah­res­fort­gangs­no­ten tre­ten und das einen Ver­merk dar­über ent­hält, wel­che Noten auf der Nach­prü­fung beruhen.